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CBD: Irritationen in Österreich und Deutschland

Cannabidiol (CBD) ist nicht nur in aller Munde, sondern gerät auch zunehmend in den Fokus von Gesetzgebern, Staatsanwälten und den Polizeibehörden. Ende des vergangenen Jahres gab es bei österreichischen CBD-Händlern und Produzenten Aufruhr und auch beim Deutschen Hanfverband meldeten sich diverse Händler aus Deutschland und Österreich. Doch was war passiert?
Das österreichische Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (BMASGK) veröffentlichte am 09. Dezember 2018 eine Pressemitteilung zum “Verkaufsverbot von CBD-haltigen Lebensmitteln und Kosmetika”. Mit dieser Anordnung setzt Österreich die EU-Verordnung (EU) 2015/2283 vom 25. November 2015 um, die sogenannte “Novel Food” Verordnung.
Mit anderen Worten: Die Verordnung ist grundsätzlich nichts Neues, lediglich die angeordnete Umsetzung in Österreich ist neu.

Sind auch CBD-Hanfblüten in Österreich betroffen?
Das BMASGK positioniert sich positiver gegenüber der Abgabe von CBD-Blüten an Endkunden. CBD-Blüten wurden in das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) aufgenommen, das die Abgabe klar regelt und den Verkauf an Jugendliche unterbindet. Lediglich die in Österreich geltende THC-Obergrenze von 0,3% muss eingehalten werden. Österreichische CBD-Blütenhändler haben somit nicht mit ähnlichen Problemen zu rechnen wie deutsche Händler, die gerne CBD-Blüten verkaufen wollen.

Wie ist die Lage in Deutschland?
In Deutschland ist die EU-Verordnung zu neuartigen Lebensmitteln bereits im Januar 2018 in Kraft getreten. Die deutsche Regierung hat sich dabei im Gegensatz zur österreichischen nicht konkret zum Thema Hanf und CBD geäußert. Ganz allgemein gilt: Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel gelten nicht als Novel Food, wenn sie bereits in nennenswertem Umfang vor dem 15. Mai 1997 in der EU verzehrt bzw. verbraucht wurden. Deshalb werden Hanfblüten nicht von der “Novel Food” Verordnung erfasst, denn Hanf stand bereits vor dem Stichtag in der EU auf dem Speiseplan. Somit gelten Hanflebensmittel nicht als sogenanntes “Novel Food”, wenn sie von Natur aus CBD enthalten wie bspw. Kekse mit Hanfsamen. Anders sieht es bei nachträglich beigefügten CBD aus. Wenn CBD extrahiert und dann nachträglich Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln oder Kosmetika hinzugefügt wird, dann muss das Produkt als “Novel Food” zugelassen werden.

Für Interessierte: Reine CBD-Extrakte unterstehen nur dann der “Novel Food” Verordnung, wenn sie durch nicht herkömmliche Methoden gewonnen werden. Welche Extraktionsmethoden dazu führen, dass ein Produkt unter die “Novel Food” Verordnung fällt, wird in der EU-Richtlinie zur Herstellung von Lebensmitteln geregelt. Weitere Informationen, zum Beispiel zur Anmeldung von neuartigen Lebensmitteln, werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zur Verfügung gestellt.

Beim Thema CBD-Blütenverkauf ist die Sache weiterhin vertrackt. Die Blüten werden zwar in keiner Weise von der “Novel Food” Verordnung erfasst, aber dafür greifen andere Gesetze: in Österreich die Tabakverordnung, in Deutschland das BtMG. In Anlage 1 BtMG werden die verbotenen Stoffe aufgeführt:

Cannabis
(Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)    –
– ausgenommen    […]
b)    wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Sorten stammen […] oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen […]  ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen”

Umstritten sind folgende drei Fragen:

  1. Ist der Verkauf an Endkunden ein gewerblicher Zweck?
  2. Muss es EU-Sortenhanf sein oder gilt die 0,2%-Grenze alternativ?
  3. Ist der Missbrauch zu Rauschzwecken bei einem so geringen THC-Gehalt ausgeschlossen?

Die Bundesbehörden legen alle drei Fragen zuungunsten von Hanfblüten aus und sind der Meinung, dass diese nicht verkehrsfähig und verboten sind. So sieht das z.B. auch das OLG Hamm in seinem Urteil von 2016. Da Händler den reichlich konstruierten, aber theoretisch durch aufwändige Extraktionen möglichen Missbrauch zu Rauschzwecken nicht ausschließen können, wurden auch in jüngerer Vergangenheit in diversen Städten schon im Handel verfügbare CBD-Blüten konfisziert.

Am 24.03.2021 stellte der Bundesgerichtshof in einem Urteil fest, dass CBD-Blüten mit einem THC-Gehalt von weniger als 0,2% THC gewerblich an Endverbraucher zum Konsum verkauft werden dürfen, wenn der Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist. Eine Möglichkeit zum Missbrauch sah das Gericht jedoch aufgrund eines Gutachtens gegeben.
Besonders die Weiterverarbeitung von CBD-Blüten steht hier im Mittelpunkt. Theoretisch wäre es möglich, eine ausreichend große Menge an Nutzhanfblüten zum Beispiel in Backwaren zu verarbeiten und so eine Rauschwirkung zu erzielen.
Insofern gelten auch CBD-Blüten mit weniger als 0,2% THC als nicht verkehrsfähig. Auf diesen Umstand wies auch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in einer Fachmeldung am 21.05.2021 ausdrücklich hin.

In der Praxis erscheinen diese theoretischen Möglichkeiten des Missbrauchs jedoch sehr unwahrscheinlich, da sowohl Kosten als auch der zeitliche Aufwand in keiner Relation zum weitläufig verfügbaren Cannabis auf dem Schwarzmarkt stehen. Eine detaillierte Einschätzung zum Missbrauchspotential von CBD-Blüten findet ihr beim Branchenverband Cannabiswirtschaft.

Somit drohen sowohl deutschen Händlern als auch Kunden Anzeigen wegen des Verstoßes gegen das BtMG.
Deutsche Händler leiden unter einer im europäischen Vergleich irrsinnigen Rechtsprechung, die Händler als auch Kunden rauscharmer CBD-Blüten unnötig kriminalisiert. Der Deutsche Hanfverband fordert ein Ende des Irrsinns und unterstützt zum Beispiel die Bundestagspetition von Hanf-Zeit, die die Herausnahme EU-weit explizit zugelassener Nutzhanfsorten aus der Liste der Betäubungsmittel fordert.


Kommentare

8 Antworten zu „CBD: Irritationen in Österreich und Deutschland“

  1. Hausdurchsuchung wegen 8 Gramm LEGALEN CBD Blüten
    Hallo Leute,

    der Beitrag trifft auf mich persönlich leider zu. Am 13.10.2020 hatte ich wegen dem bestellen von CBD Blüten aus Österreich eine Hausdurchsuchung um 7 in der Früh. Ich bestellte am 27.05.2020 8 Gramm CBD Blüten. Diese wurden dann ein paar Tage später von der Polizei konfisziert. Ich dachte mir des weiteren nichts schlimmes. Bei der Konfiszierung wurde mein Laptop sowie mein Smartphone beschlagnahmt – dazu ist anzumerken, dass ich selbstständiger Webdesigner bin und meine Geräte für Kundenprojekte benötige.

    Durch meinen Anwalt, welchen ich am selben Tag anrief, hatte ich dann erfahren, dass sich die Polizei nicht erbarmte und somit nun mein Eigentum erstmal beim LKA München ausgelesen wird und ich es vielleicht in ein paar Monaten wieder bekomme…
    Mittlerweile habe ich nun diverse Zeitungen / Medien kontaktiert und mit hoher Wahrscheinlichkeit wird der Fall in einer Zeitung bald veröffentlicht.

    Dazu ist anzumerken, dass im Durchsuchungsbeschluss folgende fragwürdige, falsche Angaben stehen:

    – keine konkrete Angabe des THC Gehaltes der CBD Blüten – die Blüten wurden noch von KEINEM Labor geprüft
    – die Mengenangabe ist zudem falsch;

    Folgendes ist im Beschluss geschrieben:

    “Aufgrund der bisherigen Ermittlungen besteht folgender Tatverdacht:
    Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt kurz vor dem 27.05.2020 bestellte der Beschuldigte von einer namentlich unbekannten Person 24 Gramm Marihuana an seine Adresse im Amselweg *****. Entgegen seiner Vorstellungen wurden die Postsendung nicht zugestellt, sondern am 27.05.2020 durch das HZA Gießen beschlagnahmt.
    Das BTMG hatte mindestens einen Wirkstoffgehalt von 5% THC. Wie der Beschuldigte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubniss.”

    – der Betreiber des CBD Onlinestores ist bekannt (Steht im Impressum etc.)
    – Ich habe einen Schaden von 70€ CBD Material + den Schaden durch die Konfiszierung meines technischen Eigentums.

  2. Walter Amann

    Gerichtsurteile zu NovelFood-VO
    hier ein aktuelles Urteil zur Anwendung/Umsetzung der NF-VO

    http://www.t1p.de/cbdverbot

  3. Gesetzeslage
    Warum man alles so kompliziert machen kann ist mir wirklich nicht klar.

  4. Gewerblicher Zweck
    Eine Frage in die Experten-Runde,

    Was exakt bedeutet “gewerblicher Zweck” im Kontext der CBD-Blüten? Aus anderen Zusammenhängen kennen wir “gewerbliche Nutzung” als nicht privat gebraucht oder verbraucht.

    Wenn ich als Gewerbetreibender z. Bsp. CBD Blüten kaufe weil ich sie für Dekorationen auf Objektfotos verwende, wäre das erlaubt? Solange nicht weiter verkauft werden.

    Wenn ich bei einer gewerblichen Produktveranstaltung für ein beliebiges Produkt ohne Cannabis-Bezug die CBD-Blüten

    a) zur Dekoration bei der Veranstaltung verwende (Material wird wieder mitgenommen)
    b) zur Test-Verkostung verwende (von Veranstalter beigestelltes kostenloses Blüten-Material), es wird von den Teilnehmern kein Material mitgenommen

    entspricht das dann dem gewerblichen Zweck?

    wenn ich aus b) einen Test-Verkostung mit Feedback-Befragung und Dokumentation für einen Konsumenten-test mache, wäre das sogar “wissenschaftlich”?

    Gibt es da irgendwelche Referenzen?

    LG Meister Ianus

  5. And CBD OIl and Capsules
    Hi,

    Is it legal for me to buy CBD Oil (Full Spectrum) Oil and Capsules in Germany?

    Is it legal for the shop to sell them?

    Regards,
    Alex

  6. And CBD OIl and Capsules
    Hi,

    Is it legal for me to buy CBD Oil (Full Spectrum) Oil and Capsules in Germany?

    Is it legal for the shop to sell them?

    Regards,
    Alex

  7. Morten Walter

    Unklarheit CBD-Blüten
    Schön guten Abend,

    die genannten drei Fragen hätte ich auch gerne Beantwortet. Mir fällt aber noch eine vierte ein:

    Hanftee ist mittlerweile ja schon ein wenig verbreitet. Dieser stammt auch von deutschen Händlern. Verarbeitet werden entweder Samen, Blätter, oder Gemische aller drei.
    Hierbei handelt es sich um Nutzhanf, oder Sorten, die den Grenzwert von 0,2% nicht übersteigen.
    Der Verkauf als Tee schließt “Rauschzwecke” keinesfalls aus!

    Soweit so gut.

    Das BtMG unterscheidet aber nicht in einzelne Pflanzenteile, wie Blüten, Blätter, oder Samen.

    Für mich bedeutet das, dass ein Hanftee genauso “illegal” ist, wie eine so genannte CBD-Blüte. Oder liege ich hier völlig falsch?

    Weiß jemand, wer solche Fragen kompetent beantworten kann? Vielleicht ein Fachanwalt? Wenn ja, worauf sollte er am besten spezialisiert sein? Das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte kann nicht mal die entscheidende Stellung des Oder bei

    “wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Sorten stammen […] oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen […] ”

    beantworten.

    Wäre klasse, wenn hier jemand Rat weiß, an wen man sich bei dieser Thematik am besten wenden kann.

    Dafür bedanke ich mich im Voraus!

    Beste Grüße
    Morten

  8. Morten Walter

    Unklarheit CBD-Blüten
    Schön guten Abend,

    die genannten drei Fragen hätte ich auch gerne Beantwortet. Mir fällt aber noch eine vierte ein:

    Hanftee ist mittlerweile ja schon ein wenig verbreitet. Dieser stammt auch von deutschen Händlern. Verarbeitet werden entweder Samen, Blätter, oder Gemische aller drei.
    Hierbei handelt es sich um Nutzhanf, oder Sorten, die den Grenzwert von 0,2% nicht übersteigen.
    Der Verkauf als Tee schließt “Rauschzwecke” keinesfalls aus!

    Soweit so gut.

    Das BtMG unterscheidet aber nicht in einzelne Pflanzenteile, wie Blüten, Blätter, oder Samen.

    Für mich bedeutet das, dass ein Hanftee genauso “illegal” ist, wie eine so genannte CBD-Blüte. Oder liege ich hier völlig falsch?

    Weiß jemand, wer solche Fragen kompetent beantworten kann? Vielleicht ein Fachanwalt? Wenn ja, worauf sollte er am besten spezialisiert sein? Das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte kann nicht mal die entscheidende Stellung des Oder bei

    “wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Sorten stammen […] oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen […] ”

    beantworten.

    Wäre klasse, wenn hier jemand Rat weiß, an wen man sich bei dieser Thematik am besten wenden kann.

    Dafür bedanke ich mich im Voraus!

    Beste Grüße
    Morten

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