Die Polizei hat bei mir eine kleine Menge Cannabis gefunden. Was passiert mir jetzt?

In einer Entscheidung aus dem Jahr 1994 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass der Besitz von Betäubungsmitteln strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden soll, wenn diese lediglich in kleinen Mengen zum gelegentlichen Eigenverbrauch erworben und besessen werden und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Das BtMG wurde daraufhin um den §31 a Absehen von der Verfolgung ergänzt.
Leider existiert bis zum heutigen Tag keine bundeseinheitliche Regelung, welche festlegt, wieviel eine “Geringe Menge” ist und wann ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Die entsprechenden Regeln der Bundesländer weisen erhebliche Unterschiede auf. Damit du weißt, welche Regeln für die Verfahrenseinstellung nach §31a in deinem Bundesland gelten, haben wir für dich eine Übersicht über die “Geringe Menge” erstellt.

Allerdings werden nicht alle Verfahren unterhalb der “Geringen Menge” eingestellt. Die Polizei muss Cannabis auch in geringsten Mengen beschlagnahmen und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. Die Staatsanwaltschaft kann die Verfahren einstellen, eine Verpflichtung dazu besteht indes nicht.

Du erhältst also zunächst einen Anhörungsbogen bzw. eine polizeiliche Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung. Anschließend erhältst du entweder eine Einstellungsnachricht , einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift. Polizeiliche Vorladungen als Beschuldigter musst du nicht befolgen. Diese dienen nur dazu, dich zu einer Aussage zu veranlassen, die dich oder andere belasten könnte. Grundsätzlich solltest du es vermeiden, eine Aussage bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu machen. Insbesondere Angaben zum Konsumverhalten können zu führerscheinrechtlichen Problemen im Nachhinein führen.

Falls du weitere Fragen hast, wende dich an die Grüne Hilfe. DHV Sponsoren erhalten im Ernstfall kostenfreie Informationen von einem Anwalt.