Ist eine “geringe Menge” Cannabis legal?

Nein. Laut Betäubungsmittelgesetz gehört Cannabis zu den sogennanten “nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln”. Das bedeutet: Anbau, Kauf, Verkauf und Besitz sind unabhängig von der Menge verboten! Die Polizei muss immer ermitteln, da auch der Besitz geringer Mengen eine Straftat ist. Auch wegen Anhaftungen an Verpackungsmaterial oder Konsumgeräten werden daher regelmäßig Anzeigen gegen die Betroffenen verfasst.

In einer Entscheidung aus dem Jahr 1994 urteilte das Bundesverfassungsgericht jedoch, dass der Besitz von Betäubungsmitteln strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden soll, wenn diese lediglich in kleinen Mengen zum gelegentlichen Eigenverbrauch erworben und besessen werden und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Das BtMG wurde daraufhin um den §31 a Absehen von der Verfolgung ergänzt. Leider existiert bis zum heutigen Tag keine bundeseinheitliche Regelung, welche festlegt, wie viel eine “Geringe Menge” ist und wann ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Die entsprechenden Regeln der Bundesländer weisen erhebliche Unterschiede auf. Damit Sie wissen, welche Regeln für die Verfahrenseinstellung nach §31a in Ihrem Bundesland gelten, haben wir eine Übersicht über die “Geringe Menge” erstellt.

Wenn Verfahren gegen Ersttäter, in denen es um den Besitz geringer Mengen Cannabis geht, nicht eingestellt werden, droht selten Schlimmeres als eine Geldstrafe.