Hausdurchsuchung – Was darf die Polizei, wie sollte ich mich verhalten?

Gemäß § 105 StPO dürfen Durchsuchungen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden. Eine Hausdurchsuchung kannst du, wenn die Polizeibeamten erst einmal in der Wohnung stehen, nicht verhindern. Lass dir den Durchsuchungsbeschluss des Richters zeigen und eine Kopie geben. Sofern die Polizei nur klingelt, sollte man die Tür nicht öffnen, sondern besser durch die Tür mit den Beamten sprechen. Häufig geben Polizeibeamte an, auf Grund von Cannabisgeruch Gefahr im Verzug geltend machen zu können und daher ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss eine Wohnung durchsuchen zu können. Mit Gefahr im Verzug ist dabei die Gefahr der Beseitigung von Beweismitteln gemeint.
Viele Gerichte bestätigen ein solches Vorgehen, da Cannabisbesitz schon in geringsten Mengen eine Straftat ist und daher polizeilich verfolgt werden müsse. Einige Gerichte urteilen aber auch anders, da von bloßem Cannabisgeruch noch nicht auf eine nicht-geringe Menge geschlossen werden könne und somit die Verhältnismäßigkeit einer Hausdurchsuchung nicht gegeben sei (LG Hamburg, Beschluss vom 14.09.2009 – 628 Qs 26/09 – juris).

Insbesondere bei Wohngemeinschaften müssen auf dem Durchsuchungsbeschluss die konkreten Räumlichkeiten benannt werden, die durchsucht werden sollen. Räume unverdächtiger dritter Personen dürfen nicht durchsucht werden. Wie immer muss man sich als Betroffener natürlich jeglichen Zwangsmaßnahmen der Polizei beugen und kann diese im Zweifel erst im Nachhinein juristisch überprüfen lassen. Ein Beweisverwertungsverbot ist allerdings auch bei klar rechtswidrigen Polizeimaßnahmen in Deutschland sehr selten, gefundene Beweismittel werden daher regelmäßig trotzdem strafrechtlich verwertet.

Betroffene sind nicht verpflichtet, an der Hausdurchsuchung in irgendeiner Form mitzuwirken. Sie sind durch die Hausdurchsuchung in ihrer persönlichen Handlungsfreiheit grundsätzlich nicht eingeschränkt, solange keine Festnahme stattfindet, wobei man sich physischem Zwang der Beamten natürlich beugen sollte. Du hast das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein sowie einen Zeugen hinzuzuziehen (§ 106 Abs. 1 Satz 1 StPO). Verstricke dich nicht unnötig in Diskussionen mit den Beamten. Jedes Gespräch, jedes Wort kann in einem späteren Verfahren von Belang sein.
Ob die Durchsuchung und die Beschlagnahme von Gegenständen rechtmäßig waren, kann in Ruhe durch einen Rechtsanwalt nach der Durchsuchung geklärt werden. Die Beamten sind verpflichtet, ein genaues Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände anzufertigen, mit Unterschrift zu versehen und dem Betroffenen als Quittung auszuhändigen. Du als Betroffener dagegen bist nicht verpflichtet, irgendetwas zu unterschreiben, was die Polizei dir vorlegt.

Das FAQ zu häufig gestellten Rechtsfragen entstand in Zusammenarbeit mit Markus Cronjäger, Rechtsanwalt und Mitglied des DHV-Rechtteams